Honorare

Die Honorarabrechnung erfolgt bei öffentlichen und gerichtlichen Aufträgen nach JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz) Honorargruppe 5 – Elektro(tech)nische Anlagen und Geräte – sowie Honorargruppe 4 – Rundfunk- und Fernsehtechnik.
Bei Privataufträgen (Privatwirtschaft und Versicherung) erfolgt die Honorarabrechnung nach Honorarvereinbarung, zzgl. Fahr- und Nebenkosten. Fahrtzeiten und Wartezeiten sind Arbeitszeiten und als solche zu vergüten.

Die Gutachtererstellung wird nach vereinbarten Sätzen abgerechnet. Vereinbarte Honorare sind grundsätzlich zu 3/4 im Voraus zu entrichten, der Rest nach Fertigstellung, bzw. Abnahme (Abnahme gilt nur bei Sachverständigengutachten nach Werkvertragsrecht, § 631 BGB, als vereinbart). Nach komplettem Zahlungseingang der im Voraus zu leistenden Summe wird der Sachverständige seine Tätigkeit aufnehmen. Die Abgabe des zu erstattenden Gutachtens kann per Nachnahme erfolgen.

Beratungen und Beratungsleistungen werden als Dienstvertrag gemäß §611 BGB vereinbart und abgerechnet.

Alle Leistungen, Tätigkeiten und Fahrten sind dem Sachverständigen durch den Auftraggeber zu vergüten. Grundlage eines Auftrages sind in jedem Fall die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Sachverständigen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind in keinem Fall Grundlage für die Beauftragung des Sachverständigen und werden nicht Bestandteil des Vertrages, bzw. Auftrages.