Die Prüfungen erfolgen nach den einschlägigen Vorschriften:
Wie wichtig regelmäßige Prüfungen sind zeigt nachfolgende Statistik über Stromunfälle.
Durch die Verbesserung der Sicherheit elektrischer Anlagen und Betriebsmittel und deren Prüfung konnten die tödlichen Unfälle durch elektrischen Strom in den letzten Jahren gesenkt werden. Wobei im Jahr immer noch rund 50 Personen in der BRD durch Stromunfälle tödlich Verunglücken. Dies sind 50 Personen zu viel. Leider wird die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage, Anlageteile, Betriebsmittel und Maschinen zum Teil immer noch vernachlässigt, da bei vielen Teilen der Bevölkerung zu wenig Sensibilität über die Gefährlichkeit von elektrischen Strom vorhanden ist. Elektrischen Strom kann man nicht riechen oder sehen.
Im gewerblichen Bereich gibt der Gesetzgeber ganz klare Vorgaben. Für den sicheren Umgang mit elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel, sorgen gesetzliche Vorschriften:
Im privaten Bereich ist der Anlagen-, Betriebsmittel Betreiber für den sicherer Zustand eigenverantwortlich. Entstehen aber dann Schäden an Personen oder Sachen, muß der Anlagen-, Betriebsmittel Betreiber nachweisen das diese in ordnungsgemäßen Zustand waren.
Nachfolgend die für die Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel geltenden DIN – VDE – Bestimmungen.
DIN VDE 0100, Teil 600
Juni 2008
Errichten von Niederspannungs- anlagen
Teil 6: Prüfungen
DIN VDE 0105, Teil 1, 100 Juni 2005
Betrieb von Starkstromanlagen mit ortsfesten elektrischen Geräten
Allgemeine Festlegung wiederkehrende Prüfungen
DIN VDE 0701, Teil 1 September 2000
Instandsetzung, Änderung und Prüfung elektrischer Geräte
Teil 1: Allgemeine Festlegung
Teil 2: Spezielle Angaben zu bestimmten Betriebsmittel
Teil 240: IT- Geräten
DIN VDE 0702,
Juni 2004
Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte, die mit einer Steckverbindung vom Netz getrennt werden
DIN VDE 0113, EN 60204 Teil 1 November 1998
Sicherheit von Maschinen
Elektrische Sicherheit von Maschinen
Prüfungen nach DIN VDE 0100, Teil 600
(61 Erstprüfung; 62 Wiederkehrende Prüfungen)
Prüfungen nach DIN VDE 0105, Teil 1, 100
(Wiederholungsprüfung von elektrischen Anlagen)
Prüfungen nach DIN VDE 0701/ 0702
(ortveränderlichen elektrischen Geräten)
Nach Reparatur und Instandsetzung gemäß DIN VDE 0701-1 Teil 240
oder Wiederholungsprüfung gemäß DIN VDE 0702
Prüfungen nach DIN VDE 0113 Teil 1/ EN 60204-1
(Sicherheit von Maschinen, elektrische Ausrüstung von Maschinen)
1 Allgemeines
Die Prüfung elektrischer Anlagen nach Klausel 3602 ist eine Sachschutzprüfung. Sie ergänzt die ohnehin gesetzlich geforderten Personenschutzprüfungen, z.B. nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), aus der Sicht der Brandschadenverhütung. Grundlegende Prüfinhalte und Vorgehensweise werden in den Prüfrichtlinien (VdS 2871) festgelegt. Eine weitere Besonderheit ist, dass neben den VDE Normen und anzuwendenden Gesetze und Verordnungen die Richtlinien der Feuerversicherungen Berücksichtigung finden.
2 Besichtigung
Um eine Aussage über den ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlage zu treffen, muss die gesamte elektrische Anlage ohne Ausnahme nach DIN VDE 0105-100, Abschnitt 5.3.101.1 besichtigt werden. Bei der Besichtigung wird festgelegt, welche Anlagenbereiche oder –teile näher untersucht werden müssen. Auf diese Weise wird festgelegt, wo Detailprüfungen, Erproben von wichtigen Funktionen oder Messungen notwendig sind. Hier sind demnach Stichproben möglich. Wenn Teile der Anlage (bestimmte Räume oder Verteiler usw.) bei der Prüfung nicht besichtigt werden können (z.B., wenn abgeschlossene Räume nicht betreten werden können), muss innerhalb von 6 Wochen eine Nachbesichtigung für diese Bereiche erfolgen.
Wird kein Nachbesichtigungstermin vereinbart, ist dies im Befundschein zu vermerken. Die Schwerpunkte der Besichtigung sind insbesondere an nachfolgend beispielhaft aufgeführten Einrichtungen bzw. Betriebsmittel (soweit vorhanden) durchzuführen:
Hinweise: Der Blitzschutz ist Teil der elektrischen Anlage. Allerdings ist die Prüfung nach Klausel 3602 keine wiederkehrende Prüfung im Sinne der gültigen Blitzschutznormen. Bei der Besichtigung ist darauf zu achten, dass in der Hauptverteilung vorhandene Blitzstromableiter fachtechnisch korrekt ausgewählt und errichtet wurden. Zeigen sich bei der Besichtigung der elektrischen Anlage nach Klausel 3602 Auffälligkeiten oder werden offensichtliche Mängel an der äußeren Blitzschutzanlage erkannt, ist dies im Befundschein mit anzugeben. Der Überspannungsschutz ist bei der Besichtigung der jeweiligen Verteilung mit zu überprüfen. Hier soll auf die Koordinierung und Entkopplung der Ableiter untereinander geachtet werden, auf die korrekte Länge der Leitungen, die zum jeweiligen Ableiter führen, und auf die Sicherheit gegen Kurzschluss und Netzfolgeströme.
Die bei der Besichtigung der elektrischen Anlage vorgefundenen sonstigen Brandschutzmängel wie verkeilte Brandschutztüren oder nicht verschlossene Wanddurchbrüche sind im Befundschein ebenfalls aufzunehmen.
3 Temperaturmessungen
Teil der Prüfung nach Klausel 3602 ist die Temperaturmessung mindestens mittels Infrarot- Thermometer (Pyrometer) – vorzugsweise mit einer entsprechenden Thermografie- Kamera – unter Berücksichtigung des jeweils vorliegenden Emissionsgrads (und ggf. weiterer Parameter). Dabei werden vor allem folgende Anlagenteile bzw. Betriebsmittel untersucht:
Auffällige Werte sind im Befundschein zu erwähnen.
4 Sonstige Messungen
Bei der Prüfung nach Klausel 3602 sind Messungen nach DIN VDE 0105-100, Abschnitt 5.3.101.3 durchzuführen. Insbesondere sind folgende Messungen erforderlich:
Pro Verteilung sollten mindestens 50 % der Endstromkreise auf diese Weise überprüft werden. Ist diese Messung laut Betreiber nicht durchführbar, muss dies im Befundschein erwähnt und Ersatzmaßnahmen nach VdS 2046 sowie VdS 2349 empfohlen werden. Ersatzweise kann sich der Sachverständige zeitnahe Messprotokolle über durchgeführte Isolationswiderstandsmessungen vorlegen lassen.
Schutzleiter- und Potenzialausgleichsverbindungen müssen durch Messungen überprüft werden. Hier können Stichproben ausreichen, wobei darauf geachtet werden muss, dass besonders die Verbindungen, deren Qualität nicht bei der
Besichtigung festgestellt werden kann, zu messen sind. Ist die Durchgängigkeit von Schutzleitern bereits durch eine Schleifenwiderstandsmessung festgestellt worden, kann diese Messung entfallen.
Messgerät zu prüfen. Können diese Einrichtungen laut Betreiber nicht geprüft werden und ist nicht in Erfahrung zu bringen, ob sie sonst einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen wurden, ist dies im Befundschein zu vermerken.
In Anlagen mit hohem Anteil an elektronischen Verbrauchern ist eine Messung des Neutralleiterstroms gemäß VdS 2349, Abschnitt 3.3.2 unerlässlich. Sind in einem Gebäude Kabel und Leitungen mit beidseitig aufgelegten Schirmen verlegt, muss an mindestens 20 % der Kabel bzw. Leitungen, die Gebäudeabschnitte überschreiten bzw. verschiedene Gebäude untereinander verbinden, der Schirmleiterstrom gemessen werden. Bei Messwerten über 100 mA ist dies als Mangel im Befundschein aufzuführen.
Im Bereich von Verteilungen müssen zusätzlich Schutzleiterströme an vorhandenen Potenzialausgleichsverbindungen gemessen werden. Bei Messwerten über 300 mA muss je nach Art der Nutzung sowie der angeschlossenen Betriebsmittel im Befundschein gegebenenfalls eine Empfehlung gegeben werden, eine genauere Netzuntersuchung durchzuführen, um notwendige Maßnahmen aufzeigen zu können.
Für diese Messungen ist ein Messgerät, das eine Echt-Effektivanzeige gewährleistet, zu verwenden. Sind Messprotokolle von vorausgegangenen Prüfungen (z. B., Prüfungen nach BetrSichV) verfügbar, können diese herangezogen werden, damit Doppelprüfungen vermieden werden. In diesen Fall beurteilt der Sachverständige die dort aufgezeichneten Messergebnisse und misst selbst nur in besonderen Fällen.
5 Funktionsprüfungen
Funktionsprüfungen sind nach DIN VDE 0105-100, Abschnitt 5.3.101.2 durchzuführen. Hier entscheidet der Sachverständige bei der Prüfung und in Absprache mit dem Betreiber, welche dieser Einrichtungen er zwingend prüfen muss. Funktionsprüfungen der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) sind durch Drücken des Prüftasters durchzuführen. Können diese Einrichtungen laut Betreiber nicht geprüft werden und ist nicht in Erfahrung zu bringen, ob sie sonst einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen wurden, ist dies im Befundschein zu vermerken.
6 Abgrenzung zu anderen Prüfungen
Die Prüfung gemäß Klausel 3602 ist eine eigenständige brandschutztechnische Prüfung, die nicht durch andere Prüfungen ersetzt werden kann. Die Prüfung nach Klausel 3602 ersetzt nicht die Prüfung nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), da sie beispielsweise nicht die Prüfung der ortsveränderlichen Betriebsmittel nach DIN VDE 0701/0702 einschließt. Die Überprüfung der elektrischen Anlage nach BetrSichV sollte bei der Prüfung nach Klausel 3602 als durchgeführt vorausgesetzt werden. Gegebenenfalls sollte diese Wartungs und Instandhaltungspflicht durch Einsichtnahme der Bescheinigungen (z.B. Bescheinigungen von ausführenden Elektrofachkräften bzw. Elektroinstallationsbetrieben, Wartungs- und Instandhaltungspläne der zuständigen technischen Abteilung o.ä.) erfolgen.
Die Prüfung nach Klausel 3602 ersetzt nicht die Prüfung, wie sie in DIN VDE 0113 beschrieben wird. Dies entbindet jedoch nicht von den Anforderungen nach Abschnitt 3 dieser Prüfrichtlinien. Die Prüfung nach Klausel 3602 ersetzt nicht die Prüfung von “Anlagen oder Geräten und Schutzsystemen sowie Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen“ (Explosionsschutz) im Sinne der BetrSichV. Kommen explosionsgefährliche Bereiche innerhalb der elektrischen Anlage vor, sind vom Betreiber der Anlage oder seinem Beauftragten die Dokumentation der entsprechenden Prüfungen nach BetrSichV vorzulegen. Anderenfalls ist dies als brandgefährlicher Mangel im Befundschein aufzunehmen.
Die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen (Gefahrenmeldeanlagen, RWA- Anlagen, Löschanlagen usw.) sind ebenfalls nicht Teil der Prüfung nach Klausel 3602.
7 Dokumentation
Die Dokumentation der Prüfung nach Klausel 3602 erfolgt ausschließlich mit dem Befundschein VdS 2229 in der jeweils aktuellen Fassung.
Sachverständigenbüro Henning
Ludwigstr. 3
85399 Hallbergmoos
Telefon: +49 (0) 811 – 55 31-27
Telefax: +49 (0) 811 – 55 31-21
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